LG Hamburg - Urteil vom 18.04.1997 (313 S 14/97) - DRsp Nr. 1998/150
LG Hamburg, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 313 S 14/97
DRsp Nr. 1998/150
Macht ein selbständig tätiger Unterhaltspflichtiger geltend, nicht leistungsfähig zu sein, so muß er seine Einnahmen und die von ihm behaupteten Aufwendungen so darstellen, daß die Aufwendungen, die allein steuerlich beachtlich sind, von solchen, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sind, abgegrenzt werden können. Hierbei genügt die allein ziffernmäßige Aneinanderreihung einzelner Kostenarten wie Abschreibungen, allgemeine Kosten, Kosten für Versicherungen diesen Anforderungen nicht.
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