LG Hannover - Beschluß vom 27.02.1996
16 T 62/95
Normen:
KostO § 49, § 107 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 652
NJWE-FER 1997, 68

LG Hannover - Beschluß vom 27.02.1996 (16 T 62/95) - DRsp Nr. 1997/5683

LG Hannover, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 16 T 62/95

DRsp Nr. 1997/5683

Der Geschäftswert bestimmt sich auch dann nach dem Wert des gesamten Nachlasses, wenn ein neuer Erbschein an Stelle eines früheren Erbscheins nur deshalb erteilt wird (bzw. ein neuer Erbscheinsantrag mit eidesstattliche Versicherung beurkundet wird), weil nur einer der Miterben weggefallen und hierdurch der Erbschein (bzw. Erbscheinsantrag) hinsichtlich des Erbteils dieses Miterben unrichtig geworden ist.

Normenkette:

KostO § 49, § 107 ;
Fundstellen
JurBüro 1996, 652
NJWE-FER 1997, 68