LG Heidelberg - Beschluß vom 24.05.1993 (1 T 12/93) - DRsp Nr. 1994/14752
LG Heidelberg, Beschluß vom 24.05.1993 - Aktenzeichen 1 T 12/93
DRsp Nr. 1994/14752
Der umsatzsteuerpflichtige Rechtsanwalt als Berufsbetreuer hat neben dem Stundensatz Anspruch auf die für die Vergütung zu entrichtende Mehrwertsteuer, § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG analog, da er ansonsten eine schlechtere Vergütung erhielte als ein nicht umsatzsteuerpflichtiger Berufsbetreuer.