LG Heidelberg - Urteil vom 05.11.1996 (4 O 129/93) - DRsp Nr. 2000/1469
LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 4 O 129/93
DRsp Nr. 2000/1469
1. Auch ein allgemeines Krankenhaus hat dafür Sorge zu tragen, daß die vermeidbare Gefährdung des Patienten ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch die Pflicht, Patienten, deren Bewußtsein getrübt ist, vor Selbstverletzung oder Selbstgefährdung zu schützen.2. Das Anbringen von Bettgittern kann deshalb bei Patienten indiziert sein, die gefährdet sind, durch willkürliche oder schlecht kontrollierbare Bewegungen unwillentlich aus dem Bett zu fallen.3. Kontraindiziert ist das Anbringen von Bettgittern dann, wenn voraussehbar ist, daß der Patient die Bettgitter zu überklettern versuchen wird und er dazu auch ausreichend rüstig ist.4. Eine Fesselung scheidet bei einem an Pneumonie erkrankten Patienten aus medizinischen Gründen - Immobilisation und beeinträchtigte Atemexkursionen - aus.
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