LG Hildesheim - Beschluß vom 03.11.1997
5 T 454/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 670 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1998, 27

LG Hildesheim - Beschluß vom 03.11.1997 (5 T 454/97) - DRsp Nr. 1998/16836

LG Hildesheim, Beschluß vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 5 T 454/97

DRsp Nr. 1998/16836

1. Wenn kein Regelungsbedarf besteht, ist es allemal ausreichend, wenn sich der Betreuer alle zwei Wochen darüber Gewißheit verschafft, daß er nicht tätig werden muß. 2. Der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bestimmende Stundensatz des Betreuers entspricht grundsätzlich nur dann dem dreifachen Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 ZSEG von derzeit 75 DM, wenn die Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert und mit besonderen Schwierigkeiten, die im Wege einer Mischkalkulation zu bewerten sind, verbunden ist.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4, § 670 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;

Hinweise:

Zu Ziff. 1) Beschlüsse des LG Passau vom 3.8.1993, Az. 2 T 97/93, JurBüro 1993, 733 und des LG Mainz vom 28.7.1997, Az. 8 T 144/97, BtPrax 1997, 245

Fundstellen
NiedersRpfl 1998, 27