LG Hildesheim - Beschluß vom 03.11.1997 (5 T 454/97) - DRsp Nr. 1998/16836
LG Hildesheim, Beschluß vom 03.11.1997 - Aktenzeichen 5 T 454/97
DRsp Nr. 1998/16836
1. Wenn kein Regelungsbedarf besteht, ist es allemal ausreichend, wenn sich der Betreuer alle zwei Wochen darüber Gewißheit verschafft, daß er nicht tätig werden muß.2. Der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bestimmende Stundensatz des Betreuers entspricht grundsätzlich nur dann dem dreifachen Höchstbetrag des § 2 Abs. 2ZSEG von derzeit 75 DM, wenn die Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert und mit besonderen Schwierigkeiten, die im Wege einer Mischkalkulation zu bewerten sind, verbunden ist.