LG Hildesheim - Beschluß vom 13.07.1993
5 T 442/93
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4 ; FGG § 70e Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 210

LG Hildesheim - Beschluß vom 13.07.1993 (5 T 442/93) - DRsp Nr. 1995/2542

LG Hildesheim, Beschluß vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 5 T 442/93

DRsp Nr. 1995/2542

1. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme setzt einen entsprechenden Antrag des Betreuers voraus. 2. Weiter setzt die Genehmigung voraus, daß dem Gericht ein ärztliches Zeugnis vorliegt, § 70e Abs. 1 S. 3 FGG, das den Mindestanforderungen genügt. 3. Ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 70e FGG hat zu der Frage der Auswirkungen der bei dem Betroffenen vorliegenden Krankheit, zu der Erforderlichkeit und Dauer gerade der beantragten Maßnahme Stellung zu nehmen. Regelmäßig sind dabei nur solche Zeugnisse zu verwerten, die auf einer zeitnahen persönlichen Untersuchung durch den Arzt fußen. Der Zeitpunkt dieser Untersuchung ist in das ärztliche Zeugnis aufzunehmen. Ein für die Entscheidung nach § 1906 Abs. 4 BGB verwertbares ärztliches Zeugnis darf sich qualitativ nicht von einem Gutachten unterscheiden. Das Gericht muß in der Lage sein, eine Würdigung der Feststellungen des Arztes vorzunehmen. Der Unterschied zwischen Gutachten und ärztlichem Zeugnis liegt primär auf verfahrensrechtlichem Gebiet: Es unterliegt nicht den Beweisregeln der §§ 402 ff. ZPO; der Betroffene kann das Zeugnis selbst vorlegen und den Arzt auswählen, der es formuliert.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 4 ; FGG § 70e Abs. 1 S. 3;

Hinweise:

Vgl. Zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten: BayObLG - 3Z BR 308/94 - vom 16.12.1994