LG Hildesheim - Beschluß vom 26.08.1993
5 T 410/93
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ; FGG § 20, § 69, § 69g;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 211

LG Hildesheim - Beschluß vom 26.08.1993 (5 T 410/93) - DRsp Nr. 1995/2543

LG Hildesheim, Beschluß vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 5 T 410/93

DRsp Nr. 1995/2543

1. Schlägt der Betroffene einen Betreuer selbst vor, so wird einem Familienangehörigen (vorliegend dem Sohn des Betroffenen) durch die Auswahl dieses Betreuers nicht grundsätzlich in seine Rechte eingegriffen. 2. Die Beschwerdebefugnis im Betreuungsverfahren ist in § 69g FGG und in § 20 FGG geregelt. 3. Der § 69g FGG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da er das Beschwerderecht hinsichtlich einer Entscheidung regelt, die das "Ob" der Bestellung eines Betreuers erfaßt. Die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers ist abschließend in § 20 FGG geregelt, der die Verletzung eines subjektiven Rechts voraussetzt.