LG Hildesheim - Beschluß vom 26.08.1993 (5 T 410/93) - DRsp Nr. 1995/2543
LG Hildesheim, Beschluß vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 5 T 410/93
DRsp Nr. 1995/2543
1. Schlägt der Betroffene einen Betreuer selbst vor, so wird einem Familienangehörigen (vorliegend dem Sohn des Betroffenen) durch die Auswahl dieses Betreuers nicht grundsätzlich in seine Rechte eingegriffen.2. Die Beschwerdebefugnis im Betreuungsverfahren ist in § 69gFGG und in § 20FGG geregelt.3. Der § 69gFGG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da er das Beschwerderecht hinsichtlich einer Entscheidung regelt, die das "Ob" der Bestellung eines Betreuers erfaßt. Die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers ist abschließend in § 20FGG geregelt, der die Verletzung eines subjektiven Rechts voraussetzt.
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