LG Itzehoe - Beschluß vom 18.12.1993
4 T 231/92
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 3, 4, § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1915 Abs. 1 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112 Abs. 1 Ziff. 1, 2; FGG § 14, § 70b; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 143
BtPrax 1993, 180

LG Itzehoe - Beschluß vom 18.12.1993 (4 T 231/92) - DRsp Nr. 1995/2135

LG Itzehoe, Beschluß vom 18.12.1993 - Aktenzeichen 4 T 231/92

DRsp Nr. 1995/2135

1. Wird ein Rechtsanwalt einem mittellosen Betroffenen nach § 70b FGG zum Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren bestellt, so wird er nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt beigeordnet. Deshalb kommt eine Vergütung in direkter Anwendung der §§ 1 Abs. 2, 112 BRAGO aus der Staatskasse nicht in Betracht, wie sie etwa bei der Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 14 FGG in Verbindung mit § 121 ZPO gegeben ist. 2. Die erstattungsfähigen Kosten des Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger sind gemäß den §§ 1835 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 1908i, 1915 BGB als Auslagenersatz festzusetzen, da er gerade im Unterbringungsverfahren berufsspezifische Dienste erbringt. Er erhält damit betragsgemäß das Vierfache der in § 112 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 BRAGO bestimmten Mindestgebühren zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Normenkette: