LG Itzehoe - Beschluß vom 18.12.1993 (4 T 231/92) - DRsp Nr. 1995/2135
LG Itzehoe, Beschluß vom 18.12.1993 - Aktenzeichen 4 T 231/92
DRsp Nr. 1995/2135
1. Wird ein Rechtsanwalt einem mittellosen Betroffenen nach § 70bFGG zum Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren bestellt, so wird er nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt beigeordnet. Deshalb kommt eine Vergütung in direkter Anwendung der §§ 1 Abs. 2, 112BRAGO aus der Staatskasse nicht in Betracht, wie sie etwa bei der Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 14FGG in Verbindung mit § 121ZPO gegeben ist. 2. Die erstattungsfähigen Kosten des Rechtsanwaltes als Verfahrenspfleger sind gemäß den §§ 1835 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 1908i, 1915 BGB als Auslagenersatz festzusetzen, da er gerade im Unterbringungsverfahren berufsspezifische Dienste erbringt. Er erhält damit betragsgemäß das Vierfache der in § 112 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 BRAGO bestimmten Mindestgebühren zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
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