LG Itzehoe - Beschluß vom 28.08.1995
4 T 86/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 Abs. 2 ; BRAGO § 112, § 118 ; FGG § 69, § 70b;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 155

LG Itzehoe - Beschluß vom 28.08.1995 (4 T 86/95) - DRsp Nr. 1996/23384

LG Itzehoe, Beschluß vom 28.08.1995 - Aktenzeichen 4 T 86/95

DRsp Nr. 1996/23384

1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann nach den §§ 1835 Abs. 3 BGB, 112 und 118 BRAGO abrechnen, wenn zur angemessenen Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen wegen der Schwere des Eingriffs anwaltliche Fachkenntnisse zur Überprüfung der formellen und sachlichen Voraussetzungen regelmäßig erforderlich sind. 2. Dieses Erfordernis ist jedoch nicht gegeben, wenn im Rahmen einer bestehenden Betreuung über eine Betreuungserweiterung im Zusammenhang mit einem aktuellen Unterbringungsbeschluß eine Anhörung des Betroffenen im Beisein seines anwaltlichen Betreuers durchgeführt wird. Hier muß der anwaltliche Verfahrenspfleger seine Aufwendungen nach § 1836 Abs. 2 BGB wie ein Berufsbetreuer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand geltend machen. 3. Angemessen ist dabei eine Stundenvergütung in Höhe des 2,5fachen des Grundbetrages nach dem , mithin von 62,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.