LG Karlsruhe - Beschluß vom 14.12.1998
11 T 557/98
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 14 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1091

LG Karlsruhe - Beschluß vom 14.12.1998 (11 T 557/98) - DRsp Nr. 1999/9857

LG Karlsruhe, Beschluß vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 11 T 557/98

DRsp Nr. 1999/9857

1. Grundsätzlich sind wegen der Besonderheiten des begehrten Rechtsschutzes in Betreuungsverfahren die Voraussetzungen des § 114 ZPO zu bejahen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und Lebensstellung des Betroffenen im Raume stehen, wie etwa eine umfassende Betreuung, ein Einwilligungsvorbehalt, die Wohnungsauflösung oder die geschlossene Unterbringung. 2. Dabei steht die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes grundsätzlich einer Beiordnung in einschneidenden Statussachen in schwierigen Fällen oder bei Hilflosigkeit nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 14 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1091