LG Kassel - Beschluß vom 02.04.1997
2 T 89/96
Normen:
BGB § 1634, § 1666 ; EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1552

LG Kassel - Beschluß vom 02.04.1997 (2 T 89/96) - DRsp Nr. 1998/155

LG Kassel, Beschluß vom 02.04.1997 - Aktenzeichen 2 T 89/96

DRsp Nr. 1998/155

Nach der derzeitigen Gesetzeslage steht den Großeltern kein eigener durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Umgang mit ihren Enkeln zu. Ein Anspruch der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln läßt sich zumindest dann nicht aus Art. 8 EMRK herleiten, wenn es bislang an einem intensiven Kontakt zwischen den Großeltern und den Enkeln gefehlt hat. Aus § 1666 BGB läßt sich ein Umgangsrecht der Großeltern mit dem Enkeln nicht herleiten, wenn nicht feststellbar ist, daß die Unterbindung des Kontaktes zwischen den Enkeln und Großeltern durch die Eltern zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1666 ; EMRK Art. 8 ;

Hinweise:

Der Beschluß ist nicht rechtskräftig.

Fundstellen
FamRZ 1997, 1552