LG Kassel - Beschluß vom 05.01.1996
3 T 859/95
Normen:
BGB § 1901, § 1904, § 1906 ; FGG § 68 Abs. 3, § 70g Abs. 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 38
FamRZ 1996, 1501

LG Kassel - Beschluß vom 05.01.1996 (3 T 859/95) - DRsp Nr. 1997/682

LG Kassel, Beschluß vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 3 T 859/95

DRsp Nr. 1997/682

1. Im Bereich von Heilbehandlungen besteht ein grundsätzlicher Willensvorrang des Betreuten, solange er zumindest über eine natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. 2. § 1906 BGB ist wegen der Verfassungsgarantie des Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG notwendig und deshalb eng auszulegen und in keinem Fall analogiefähig. 3. Diese Vorschrift kann deshalb nicht analoge Grundlage für andere schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Freiheit, Unversehrtheit und die Entscheidungsfreiheit des Betreuten sein, wie sie auch eine geplante Zwangsmedikamentation ist. 4. Ebensowenig können die §§ 68 Abs. 3 und 70g Abs. 5 FGG analog herangezogen werden, um die Betreuungsbehörde zur Zuführung des Betreuten mittels Gewalt zu einer Zwangsbehandlung zu ermächtigen. Sie sind als Eingriffsrechte in die Freiheit des Betreuten über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus nicht analogiefähig.

Normenkette: