LG Kassel - Beschluß vom 17.10.1996 (3 T 553/96) - DRsp Nr. 1998/16837
LG Kassel, Beschluß vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 3 T 553/96
DRsp Nr. 1998/16837
Sind Aussiedler bei der Abgabe einer Erklärung nach § 94BVFG vor dem Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der Schreibweise ihres Namens nicht ausreichend beraten worden und führte dies zur Wahl einer nicht gewollten oder unvollständigen Namensform, sind die Betroffenen aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruches berechtigt, eine nochmalige Namenserklärung nach § 94BVFG vor dem Standesbeamten abzugeben.