LG Kassel - Beschluß vom 17.10.1996
3 T 553/96
Normen:
BVFG § 94 ;
Fundstellen:
StAZ 1997, 212

LG Kassel - Beschluß vom 17.10.1996 (3 T 553/96) - DRsp Nr. 1998/16837

LG Kassel, Beschluß vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 3 T 553/96

DRsp Nr. 1998/16837

Sind Aussiedler bei der Abgabe einer Erklärung nach § 94 BVFG vor dem Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der Schreibweise ihres Namens nicht ausreichend beraten worden und führte dies zur Wahl einer nicht gewollten oder unvollständigen Namensform, sind die Betroffenen aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruches berechtigt, eine nochmalige Namenserklärung nach § 94 BVFG vor dem Standesbeamten abzugeben.

Normenkette:

BVFG § 94 ;
Fundstellen
StAZ 1997, 212