LG Kassel - Beschluß vom 20.09.1995
3 T 602/95
Normen:
BGB § 1600c, 1600d, 1600e, § 1706, § 1709 ; EGBGB Art. 20 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1091

LG Kassel - Beschluß vom 20.09.1995 (3 T 602/95) - DRsp Nr. 1997/1546

LG Kassel, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 3 T 602/95

DRsp Nr. 1997/1546

1. Lebt ein nichteheliches Kind mit seiner Mutter, die Asylbewerberin ist, in der Bundesrepublik Deutschland, so hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Feststellung der Vaterschaft zu diesem Kind richtet sich gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nach deutschem Recht, wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern nicht geklärt ist, mit der Folge, daß eine Anerkennung der Vaterschaft nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes möglich ist. 2. Auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern bestimmten sich gemäß Art. 20 Abs. 2 EGBGB nach deutschem Recht, da der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in Art. 20 Abs. 2 EGBGB mit denjenigen in Art. 20 Abs. 1 EGBGB identisch ist. Gesetzlicher Vertreter des Kindes einer Asylbewerberin in Fragen der Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft ist daher das Jugendamt als Amtspfleger (§§ 1706, ).