LG Kassel - Beschluß vom 26.08.1996
3 T 483/96
Normen:
BGB § 1945, § 2353, § 2369 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; ÖstIPR-Gesetz § 31, § 32; ABGB § 806;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 63

LG Kassel - Beschluß vom 26.08.1996 (3 T 483/96) - DRsp Nr. 1997/5689

LG Kassel, Beschluß vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 3 T 483/96

DRsp Nr. 1997/5689

Wurde bei der Abgabe der Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen, kann auch nach österreichischem Recht die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden. War der Erblasser, der österreichischer Staatsangehöriger war, in Deutschland wohnhaft und befindet sich der Nachlaß in Deutschland, so richtet sich der Erbschaftserwerb bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht, während sich die Erbfolge im allgemeinen und der Erbschaftserwerb der beweglichen Nachlaßgegenstände nach österreichischem Recht richtet.

Normenkette:

BGB § 1945, § 2353, § 2369 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 ; ÖstIPR-Gesetz § 31, § 32; ABGB § 806;
Fundstellen
NJWE-FER 1997, 63