LG Kassel - Beschluß vom 28.11.1996 (10 T 154/96) - DRsp Nr. 1997/5688
LG Kassel, Beschluß vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 10 T 154/96
DRsp Nr. 1997/5688
Wird der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen aus dem Inhalt des von ihm erstatteten Gutachtens hergeleitet, ist das Ablehnungsgesuch gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne sein Verschulden gehindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Überlegungszeit nach Erhalt des Gutachtens für die Prüfung der Frage, ob der Sachverständige abgelehnt werden soll, zu belassen.