LG Kiel - Beschluß vom 14.03.1996
3 T 31-34/96
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; FGG § 20, § 21 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1996, 346

LG Kiel - Beschluß vom 14.03.1996 (3 T 31-34/96) - DRsp Nr. 1997/645

LG Kiel, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 3 T 31-34/96

DRsp Nr. 1997/645

1. Zwar ist in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse nach ausdrücklicher Regelung der §§ 1836 Abs. 2 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB, 16 Abs. 2 Satz ZSEG, 20, 21 FGG die Beschwerde nicht an eine Frist gebunden, das bedeutet aber nicht, daß sie für unbegrenzte Zeit als zulässig anzusehen ist. 2. Die Beschwerde ist als rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig anzusehen, wenn das Rechtsmittel nach unangemessen langer Zeit eingelegt wird. 3. Verwirkung des Beschwerderechts ist danach anzunehmen, wenn 1 1/2 Jahre seit Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung vergangen sind.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; FGG § 20, § 21 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen
Rpfleger 1996, 346