LG Kiel - Beschluß vom 20.05.1996 (3 T 157/96) - DRsp Nr. 1997/1547
LG Kiel, Beschluß vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 3 T 157/96
DRsp Nr. 1997/1547
Haben die Eltern erst nach der Geburt des Kindes geheiratet und zunächst den jeweils bei der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten, so erstreckt sich der später von den Eltern gewählte gemeinsame Familiennamen auch auf das Kind. Dem steht § 1720 Abs. 2BGB nicht entgegen. Einer Anschließung des Kindes an die nachträgliche Wahl des Ehemanns durch die Eltern bedarf es nur, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat.