LG Kiel - Beschluß vom 20.05.1996
3 T 157/96
Normen:
BGB § 1616 Abs. 1, § 1616a, § 1720 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1564
NJWE-FER 1997, 79

LG Kiel - Beschluß vom 20.05.1996 (3 T 157/96) - DRsp Nr. 1997/1547

LG Kiel, Beschluß vom 20.05.1996 - Aktenzeichen 3 T 157/96

DRsp Nr. 1997/1547

Haben die Eltern erst nach der Geburt des Kindes geheiratet und zunächst den jeweils bei der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten, so erstreckt sich der später von den Eltern gewählte gemeinsame Familiennamen auch auf das Kind. Dem steht § 1720 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Einer Anschließung des Kindes an die nachträgliche Wahl des Ehemanns durch die Eltern bedarf es nur, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 1, § 1616a, § 1720 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung Döring FamRZ 1996, 1565

Fundstellen
FamRZ 1996, 1564
NJWE-FER 1997, 79