LG Kiel - Urteil vom 15.11.1995
5 S 42/95
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1603 ; BSHG § 90, § 91 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 523
FamRZ 1996, 753
NJWE-FER 1997, 7
SchlHA 1996, 105

LG Kiel - Urteil vom 15.11.1995 (5 S 42/95) - DRsp Nr. 1996/23237

LG Kiel, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 5 S 42/95

DRsp Nr. 1996/23237

Der Sozialhilfeträger, auf den Unterhaltsansprüche übergegangen sind, hat, wenn eine nur anteilige Barunterhaltspflicht aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Betracht kommt, darzulegen und zu beweisen, daß die weiteren zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Verwandten als Unterhaltsschuldner ausscheiden. Dieser Darlegungs- und Beweislast genügt der Sozialhilfeträger, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse der anderen Verwandten durch Einholung von Auskünften bei diesen ermittelt und vorträgt. Er ist bei den tatsächlichen Verhältnissen der weiteren Verwandten nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen und ihre Ergebnisse darzulegen.

»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts: a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird.