LG Koblenz - Beschluß vom 05.09.1996
13 T 5/96
Normen:
BSHG § 21 Abs. 3, § 79 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 487

LG Koblenz - Beschluß vom 05.09.1996 (13 T 5/96) - DRsp Nr. 1998/16844

LG Koblenz, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 13 T 5/96

DRsp Nr. 1998/16844

Ist die Partei, die einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat, in einem Heim untergebracht und werden die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand getragen, so sind auch diese Leistungen der öffentlichen Hand als Einkommen der Partei im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO anzusehen. Von dem Gesamteinkommen der Partei ist der in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO benannte Freibetrag vorweg in Abzug zu bringen, eine Reduzierung oder gar ein Absehen von diesem Freibetrag ist nicht zulässig.