LG Koblenz - Beschluß vom 05.11.1993
10 T 236/93
Normen:
SGB VIII § 87c Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 211

LG Koblenz - Beschluß vom 05.11.1993 (10 T 236/93) - DRsp Nr. 1995/7707

LG Koblenz, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 10 T 236/93

DRsp Nr. 1995/7707

1. Für die Vormundschaft, die durch gerichtliche Anordnung eingerichtet ist, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 87c Abs. 3 SGB VIII. 2. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Sitz der Institution, in der der Minderjährige auf unabsehbare Zeit untergebracht ist, ohne daß ein konkreter Anhaltspunkt oder eine Perspektive zur Rückführung oder Weiterführung des Jugendlichen besteht.

Normenkette:

SGB VIII § 87c Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1994, 211