LG Koblenz - Beschluß vom 05.12.1995 (2 T 585/95) - DRsp Nr. 1996/23386
LG Koblenz, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 2 T 585/95
DRsp Nr. 1996/23386
1. Der Anspruch des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers auf Erstattung der Mehrwertsteuer zusätzlich zu der nach § 1836 Abs. 2BGB bewilligten Vergütung ergibt sich aus den §§ 1835 Abs. 3 und 4BGB, da diese Mehrwertsteuer als Aufwendung zu qualifizieren ist.2. Der Aufwendungsersatzanspruch des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers nach den §§ 1835 Abs. 1, 670BGB umfaßt auch die auf die verauslagten Beträge zu entrichtende Mehrwertsteuer.