LG Koblenz - Beschluß vom 06.09.2000
2 T 536/00
Normen:
BGB § 1835a Abs. 1, 4;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 43

LG Koblenz - Beschluß vom 06.09.2000 (2 T 536/00) - DRsp Nr. 2001/10008

LG Koblenz, Beschluß vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 2 T 536/00

DRsp Nr. 2001/10008

Bei der in § 1835a Abs. 4 BGB bestimmten Frist zur Geltendmachung der Aufwandsentschädigung handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Entschädigung erloschen, ohne daß es darauf ankäme, weshalb der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist.

Normenkette:

BGB § 1835a Abs. 1, 4;
Fundstellen
JurBüro 2001, 43