LG Koblenz - Beschluß vom 08.04.1997 (2 T 208/97) - DRsp Nr. 1998/163
LG Koblenz, Beschluß vom 08.04.1997 - Aktenzeichen 2 T 208/97
DRsp Nr. 1998/163
1. Ein Bausparvertrag des Betreuten ist bei der Feststellung der Mittellosigkeit als Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zu werten.2. Auch wenn eine vorzeitige Kündigung des Bausparguthabens prämienschädigend ist, bedeutet dies keinen Hinderungsgrund nach § 88 Abs. 3BSHG im Sinne einer Härte für den Betreuten.