LG Koblenz - Beschluß vom 08.07.1998 (2 T 357/98) - DRsp Nr. 1999/1440
LG Koblenz, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 2 T 357/98
DRsp Nr. 1999/1440
Die pauschale Entschädigung für betreuungsbedingte Fahrtkosten mit dem eigenen PKW ist auch bei ehrenamtlichen Betreuern - wie bei Berufsbetreuern - ohne entsprechenden Einzelnachweis mit 0,52 DM/km anzusetzen.