LG Koblenz - Beschluß vom 10.01.1996 (2 T 734/95) - DRsp Nr. 1996/23385
LG Koblenz, Beschluß vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 2 T 734/95
DRsp Nr. 1996/23385
1. Als Berechtigte im Sinne des § 1836aBGB kommen alle natürlichen Personen in Betracht, denen ein Betreueramt übertragen wurde. Weder der Gesetzestext noch die Begründung zu dem Betreuungsgesetz sehen für Fälle, in denen Verwandte zum Betreuer bestellt werden, aus Gründen einer eventuellen Unterhaltspflicht Einschränkungen vor.2. Der Nachlaß des verstorbenen Betreuten haftet für Betreuungskosten grundsätzlich unbeschränkt, da die Beachtung der finanziellen Schongrenze des § 1835 Abs. 4BGB ausschließlich im Interesse des Betreuten liegt und nicht im Interesse der Erben.