LG Koblenz - Beschluß vom 10.09.1997
2 T 547/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 247
FamRZ 1998, 117

LG Koblenz - Beschluß vom 10.09.1997 (2 T 547/97) - DRsp Nr. 1998/158

LG Koblenz, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 2 T 547/97

DRsp Nr. 1998/158

Die Kilometerpauschale von 0,52 DM/km für die Benutzung des privaten PKW des Betreuers in Wahrnehmung seiner Betreuertätigkeit erfaßt die Abnutzung und den damit verbundenen Wertverlust des PKW als auch dessen Betriebskosten, zu denen Benzinkosten, Versicherungsbeiträge, Reparaturkosten und Bereifung zählen. Ein über diesen Pauschalsatz hinausgehender gesonderter Aufwendungsersatz für Ausgaben, welche die Nutzung des Fahrzeuges im Rahmen der Betreuertätigkeit ermöglichen oder erleichtern, ist ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4;

Hinweise:

Zur Höhe der Kilometerpauschale a.A. LG Stralsund, Beschluß vom 1.8.1997, Az. 2 a T 26/97, Rpfleger 1997, 526

Fundstellen
BtPrax 1997, 247
FamRZ 1998, 117