LG Koblenz - Beschluß vom 10.10.1997
2 T 614/97
Normen:
ZPO § 903 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 693
JurBüro 1998, 44
Rpfleger 1998, 120

LG Koblenz - Beschluß vom 10.10.1997 (2 T 614/97) - DRsp Nr. 1998/16840

LG Koblenz, Beschluß vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 2 T 614/97

DRsp Nr. 1998/16840

»1. Um glaubhaft zu machen, daß der vormals arbeitslose Schuldner wieder erwerbstätig ist, genügt in Anbetracht der allgemein hohen Arbeitslosigkeit nicht ein Hinweis auf die allgemeine Arbeitsmarktlage. Vielmehr müssen anderweitige Umstände vorgetragen werden. 2. Einem Antrag auf Abgabe der erneuten eidesstattlichen Versicherung muß in der Regel keine aktuelle Pfandlosigkeitsbescheinigung beigefügt werden.«

Normenkette:

ZPO § 903 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 693
JurBüro 1998, 44
Rpfleger 1998, 120