LG Koblenz - Beschluß vom 11.04.1997 (2 T 221/97) - DRsp Nr. 1998/162
LG Koblenz, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 2 T 221/97
DRsp Nr. 1998/162
1. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt hat keinen Vergütungsanspruch nach der BRAGO. Für seine Vergütung sind ausschließlich §§ 1835, 1836, 1836aBGB einschlägig, d.h. er ist nach Zeitaufwand zu entschädigen. Dies gilt auch für Unterbringungssachen.2. Legt er diesen Zeitaufwand nicht substantiiert dar, unterbleibt die Vergütungsfestsetzung.