LG Koblenz - Beschluß vom 11.06.1997 (2 T 225/97) - DRsp Nr. 1999/4831
LG Koblenz, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 2 T 225/97
DRsp Nr. 1999/4831
1. Die Verjährungsfrist im Sinne von § 15 Abs. 2ZSEG zur Geltendmachung der Vergütung des Betreuers beginnt erst, wenn der Betreuer seine Betreuungstätigkeit insgesamt beendet hat und nicht schon mit dem Abschluß eines Abrechnungszeitraumes.2. Wenn der Betreute verstorben ist, steht grundsätzlich sein gesamtes zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenes Vermögen unbeschränkt für die Begleichung von Betreuungskosten zur Verfügung, wobei der Erbe für die Betreuungskosten aber nur mit dem aktiven Nachlaß haftet.