LG Koblenz - Beschluß vom 11.06.1997
2 T 225/97
Normen:
ZSEG § 15 Abs. 2 ; BGB § 1967 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 40

LG Koblenz - Beschluß vom 11.06.1997 (2 T 225/97) - DRsp Nr. 1999/4831

LG Koblenz, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 2 T 225/97

DRsp Nr. 1999/4831

1. Die Verjährungsfrist im Sinne von § 15 Abs. 2 ZSEG zur Geltendmachung der Vergütung des Betreuers beginnt erst, wenn der Betreuer seine Betreuungstätigkeit insgesamt beendet hat und nicht schon mit dem Abschluß eines Abrechnungszeitraumes. 2. Wenn der Betreute verstorben ist, steht grundsätzlich sein gesamtes zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenes Vermögen unbeschränkt für die Begleichung von Betreuungskosten zur Verfügung, wobei der Erbe für die Betreuungskosten aber nur mit dem aktiven Nachlaß haftet.

Normenkette:

ZSEG § 15 Abs. 2 ; BGB § 1967 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1998, 40