LG Koblenz - Beschluß vom 11.11.1997
2 T 542/97
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 190

LG Koblenz - Beschluß vom 11.11.1997 (2 T 542/97) - DRsp Nr. 1999/1445

LG Koblenz, Beschluß vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 2 T 542/97

DRsp Nr. 1999/1445

1. Die Rücknahme eines Antrages und entsprechend die Rücknahme seiner sofortigen Beschwerde durch den ursprünglichen Betreuer gegen die Bestellung eines neuen Betreuers ist für sich allein noch kein ausreichender Grund, um eine Erstattung der Kosten des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer zu verfügen. 2. Es müssen vielmehr besondere Gründe hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, den Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgenommen hat, mit den Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise zu belasten. 3. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit des zurückgenommenen Rechtsmittels reicht hierfür allein nicht aus.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1998, 190