LG Koblenz - Beschluß vom 14.08.1996 (2 T 481/96) - DRsp Nr. 1997/5696
LG Koblenz, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 T 481/96
DRsp Nr. 1997/5696
»1. Die Beratungshilfetätigkeit eines Anwalts erstreckt sich auch dann auf eine Angelegenheit, wenn er im Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid des Sozialamtes eine fünfköpfige Familie vertritt.2. Aufgrund der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber mit die Erhöhung der Festgebühr des § 132 Abs. 2BRAGO nach § 6BRAGO ein.«