LG Koblenz - Beschluß vom 15.01.1997 (2 T 704/96) - DRsp Nr. 1997/5692
LG Koblenz, Beschluß vom 15.01.1997 - Aktenzeichen 2 T 704/96
DRsp Nr. 1997/5692
1. Die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes bezwecken, die Nachteile auszugleichen, die Kriegsopfer selbst oder ihre Hinterbliebenen durch die im Krieg erlittenen Verletzungen tragen.2. Aus diesem besonderen Zweck heraus ist bei der Feststellung der Mittellosigkeit eines Betreuten, der Hilfe nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz erhält, nicht der Schonbetrag des § 88BSHG zugrundezulegen, sondern der erhöhte Schonbetrag des Bundesversorgungsgesetzes.