LG Koblenz - Beschluß vom 15.04.1998
2 T 31/98
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 1, 2 ; BSHG § 88, § 79 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 153
FamRZ 1998, 1449
JurBüro 1998, 486

LG Koblenz - Beschluß vom 15.04.1998 (2 T 31/98) - DRsp Nr. 1998/16838

LG Koblenz, Beschluß vom 15.04.1998 - Aktenzeichen 2 T 31/98

DRsp Nr. 1998/16838

1. Eine Aufteilung des Vergütungsbetrages des Betreuers in der Weise, daß ein Teil gegen die Staatskasse und ein Teil gegen den Betreuten selbst festzusetzen ist, ist dann nötig, wenn das Einkommen des Betreuten die Einkommensgrenze nach dem BSHG und das Vermögen die Schonbeträge nur dergestalt übersteigt, daß auch mit einer Ratenzahlung in Höhe des überschießenden Betrages in einem zumutbaren Zeitraum die Gesamtvergütung nicht aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden kann. 2. Als zumutbarer Zeitraum ist dabei ein solcher Zeitraum anzusehen, der demjenigen des Tätigkeitszeitraumes entspricht, für den die Vergütung geltend gemacht wird.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 1, 2 ; BSHG § 88, § 79 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Hamm, 17.5.1994, Az. 15 W 317/93, FamRZ 1995, 50 und OLG Oldenburg, 20.12.1995, Az. 5 W 194/95, FamRZ 1996, 437

Fundstellen
BtPrax 1998, 153