LG Koblenz - Beschluß vom 17.04.1996
2 T 211/96
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1348

LG Koblenz - Beschluß vom 17.04.1996 (2 T 211/96) - DRsp Nr. 1997/666

LG Koblenz, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 2 T 211/96

DRsp Nr. 1997/666

1. Ein unterdurchschnittlich schwieriger Betreuungsfall liegt vor, wenn die persönliche Betreuung des Betreuten durch den Betreuer nur eingeschränkten Aufwand erfordert, dasselbe gilt für die Vermögensverwaltung. 2. Dieser Fall ist gegeben, wenn der Betreute sich in einer forensischen Abteilung einer Landesnervenklinik befindet und der Betreuer wegen der umfassenden Versorgung durch das Fachpersonal der Klinik und der dadurch erleichterten Betreuerarbeit nur mit einer genehmigungsbedürftigen Einnahme eines Medikamentes befaßt wird.

Normenkette:

BGB § 1836 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1348