LG Koblenz - Beschluß vom 21.01.1997
2 T 6/97
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 163
FamRZ 1998, 914

LG Koblenz - Beschluß vom 21.01.1997 (2 T 6/97) - DRsp Nr. 1998/7343

LG Koblenz, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 2 T 6/97

DRsp Nr. 1998/7343

Selbst wenn ein Rechtsgeschäft eines Ehegatten über sein Vermögen beziehungsweise einen wesentlichen Teil seines Vermögens den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, erfolgt die Versagung der Zustimmung des anderen Ehegatten zu Recht, wenn die Gefahr besteht, daß ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes nicht mehr realisierbar ist.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe zu dieser Entscheidung die ablehnende Anmerkung von Kogel, FamRZ 1998, 914

Anmerkung Kogel FamRZ 1998, 914

Anmerkung Kogel FamRZ 1998, 914

Fundstellen
FamRZ 1998, 163
FamRZ 1998, 914