LG Koblenz - Beschluß vom 21.01.1997 (2 T 6/97) - DRsp Nr. 1998/7343
LG Koblenz, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 2 T 6/97
DRsp Nr. 1998/7343
Selbst wenn ein Rechtsgeschäft eines Ehegatten über sein Vermögen beziehungsweise einen wesentlichen Teil seines Vermögens den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, erfolgt die Versagung der Zustimmung des anderen Ehegatten zu Recht, wenn die Gefahr besteht, daß ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes nicht mehr realisierbar ist.