LG Koblenz - Beschluß vom 21.06.1994 (12 T 26/94) - DRsp Nr. 1995/6688
LG Koblenz, Beschluß vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 12 T 26/94
DRsp Nr. 1995/6688
Bei der Prüfung des Einkommens im Rahmen der Prozeßkostenhilfe sind die ersparten Aufwendungen für Verpflegung während eines Sanatoriumaufenthaltes auf monatlich 307,80 DM zu schätzen. Dieser Betrag ist als Einkommen anzusetzen.