LG Koblenz - Beschluß vom 22.01.1997 (2 T 809/96) - DRsp Nr. 1999/4832
LG Koblenz, Beschluß vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 2 T 809/96
DRsp Nr. 1999/4832
1. Es gilt der Grundsatz, daß erst bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 79 ff. BSHG und dem Erreichen der Schonbetragsgrenze von 4500 DM von Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB auszugehen ist.2. Dies gilt auch dann, wenn Bargeld (hier: über 9000 DM) mit dem Ziel angespart ist, davon Renovierungsarbeiten an dem von der betreuten Person bewohnten Eigenheim zu finanzieren.