LG Koblenz - Beschluß vom 22.01.1998 (2 T 10/98) - DRsp Nr. 1999/4828
LG Koblenz, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2 T 10/98
DRsp Nr. 1999/4828
1. Aufwendungen, die dem Betreuer gemäß § 1908i Satz 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 1 bis Abs. 3BGB entstanden sind, können vom Vormundschaftsgericht nur bei mittellosen Betreuten entsprechend § 1835 Abs. 4BGB festgesetzt werden.2. Gegen den vermögenden Betreuten kann der Betreuer den Auslagenersatzanspruch dagegen dadurch durchsetzen, daß er die erforderlichen Geldbeträge unmittelbar dem von ihm verwalteten Vermögen entnimmt.