LG Koblenz - Beschluß vom 22.04.1994 (2 T 190/94) - DRsp Nr. 1995/6812
LG Koblenz, Beschluß vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 2 T 190/94
DRsp Nr. 1995/6812
Zur Frage der Begriffsbestimmung der Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB füllen weder die Grundsätze des Prozeßkostenhilferechts noch die des BSHG alleine und ausschließlich diesen Begriff. Andererseits kann aber auch nicht § 92 Abs. 1KostO zur Bestimmung des Selbstbehaltes des Betreuten zugrundegelegt werden. Über die Feststellung der Mittellosigkeit ist vielmehr im Einzelfall anhand der besonderen Bedürfnisse des Betreuten zu entscheiden.