LG Koblenz - Beschluß vom 24.10.1995
2 T 594/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 511

LG Koblenz - Beschluß vom 24.10.1995 (2 T 594/95) - DRsp Nr. 1999/1446

LG Koblenz, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 2 T 594/95

DRsp Nr. 1999/1446

1. Grundsätzlich ist es dem Betreuer bei der Abrechnung seiner Vergütung der Landeskasse gegenüber nicht verwehrt, die letzte angefangene Stunde aufzurunden. 2. Die Möglichkeit der Aufrundung findet ihre Grenze jedoch im Rechtsmißbrauch, der bei einer Erhöhung des effektiven Stundensatzes von über 10% durch die Aufrundung gegeben ist.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 511