LG Koblenz - Beschluß vom 24.10.1995 (2 T 594/95) - DRsp Nr. 1999/1446
LG Koblenz, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 2 T 594/95
DRsp Nr. 1999/1446
1. Grundsätzlich ist es dem Betreuer bei der Abrechnung seiner Vergütung der Landeskasse gegenüber nicht verwehrt, die letzte angefangene Stunde aufzurunden.2. Die Möglichkeit der Aufrundung findet ihre Grenze jedoch im Rechtsmißbrauch, der bei einer Erhöhung des effektiven Stundensatzes von über 10% durch die Aufrundung gegeben ist.