LG Koblenz - Beschluß vom 25.03.1998 (2 T 193/98) - DRsp Nr. 1999/1442
LG Koblenz, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 2 T 193/98
DRsp Nr. 1999/1442
1. Wenn der Betreute in einem Alten - und/oder Pflegeheim untergebracht ist, ist regelmäßig ein unterdurchschnittlich schwieriger Fall anzunehmen. Dies folgt daraus, daß die persönliche Betreuung des in einem Heim untergebrachten Betreuten nur einen eingeschränkten Aufwand erfordert, weil in dem Heim umfassend für den Betreuten gesorgt wird, so daß sich die Tätigkeit des Betreuers auf Kontrollbesuche und gegebenenfalls auf Abstimmung einzelner Angelegenheiten mit der Heimleitung sowie auf Kontakte mit Behörden und Versicherungen beschränkt.2. Damit ist in diesem Fall das zweifache des Höchstbetrages der Zeugenentschädigung des § 2 Abs. 2ZSEG als Stundenvergütung ausreichend, auch wenn es sich bei dem Betreuer des mittellosen Betreuten um einen Diplom - Sozialarbeiter handelt.