LG Koblenz - Beschluß vom 25.10.1996 (2 T 631/96) - DRsp Nr. 1998/166
LG Koblenz, Beschluß vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 2 T 631/96
DRsp Nr. 1998/166
1. Eine Betreuertätigkeit, in der überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die mit einem unmittelbaren Kontakt zwischen der Betreuten und der Vereinsbetreuerin nichts zu tun hatten, sondern organisatorischer Art waren und Gespräche mit Dritten beinhalteten, ist nicht als überdurchschnittlich schwierig einzustufen.2. Der 2 1/2-fache Betrag des Zeugenentschädigungshöchstbetrages ist für diese Betreuertätigkeit angemessen, wobei schon die qualifizierte Ausbildung der Vereinsbetreuerin als Sozialarbeiterin berücksichtigt ist.