LG Koblenz - Beschluß vom 26.04.1994
2 T 200/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 691

LG Koblenz - Beschluß vom 26.04.1994 (2 T 200/94) - DRsp Nr. 1995/6813

LG Koblenz, Beschluß vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 2 T 200/94

DRsp Nr. 1995/6813

Bei der Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse für einen Betreuer eines mittellosen Betroffenen ist die Aufrundung aller abgerechneten einzelnen begonnenen Stunden nicht zulässig. Lediglich die Aufrundung der durch Addition des Zeitaufwandes möglicherweise sich ergebenden letzten angefangenen Stunde ist zulässig.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 691