LG Koblenz - Beschluß vom 28.06.1994 (2 T 428/94) - DRsp Nr. 1999/4834
LG Koblenz, Beschluß vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 2 T 428/94
DRsp Nr. 1999/4834
Der Zeitaufwand des Betreuers für die Verfolgung seines eigenen Vergütungsanspruchs fällt nicht für die Betreuung selbst an. Er bleibt daher bei der Bemessung der Vergütung unberücksichtigt, da der Betreuer insoweit eigene Interessen verfolgt.