LG Koblenz - Beschluß vom 30.12.1996 (2 T 802/96) - DRsp Nr. 1998/164
LG Koblenz, Beschluß vom 30.12.1996 - Aktenzeichen 2 T 802/96
DRsp Nr. 1998/164
»Auch bei der Wahrnehmung der Betreueraufgaben gegenüber einer psychisch labilen und krankheitsuneinsichtigen Person, deren Krankheit in Schüben ausbricht, ist regelmäßig von einem durchschnittlich schwierigen und einen Stundensatz von 62,50 DM rechtfertigenden Fall auszugehen.«