»... Die Frage, ob dem Beteil. zu 3) ein Umgangsrecht mit dem Kinde zusteht, richten sich nicht nach § 1711 Abs. 2 BGB, sondern nach französ. Recht. Denn der Beteil. zu 3) ist französ. Staatsangehöriger. Es ist in Rechtspr. und im überwiegenden Teil des Schriftt. anerkannt, daß für die Rechtsbeziehungen zwischen dem ne. [nichtehelichen] Kind und seinem Vater dessen Heimatrecht maßgebend ist (vgl. z. B. BayObLGZ 1972, 55; BGHZ 64, 129 [hier: I ( 180) 92 a] ..). Dies folgt aus einer analogen Anwendung der Art. 18 -21 EGBGB.
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