»... Die vorliegende Beurkundung des Verschmelzungsvertrages durch den Notar des Kantons Zürich/Altstadt ist rechtswirksam. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Gültigkeit aus dem Ortsstatut herleiten läßt; jedenfalls sind die Voraussetzungen des Wirkungsstatuts erfüllt.
Danach muß die Beurkundung durch den ausländischen Notar derjenigen durch einen deutschen Notar gleichwertig sein; das heißt der ausländische Notar muß nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausüben und ein den Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechendes Beurkundungsrecht angewendet haben. Das bejaht die Kammer für einen Notar des Kantons Zürich/Altstadt. Sie beruft sich dabei vollinhaltlich auf die allen Beteiligten bekannte Entscheidung des BGH (BGHZ 80, 76 = WM 1981, 376 = NJW 1981, 1160 [hier: I (180) 117 a]). Die dortigen Ausführungen gelten nicht nur für den vom BGH entschiedenen Fall einer Satzungsänderung, sondern müssen in gleicher Weise auch für eine Verschmelzung gelten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|