LG Köln - Beschluß vom 06.09.1995
1 T 657/94
Normen:
BGB § 1591, § 1666, § 1711 Abs. 2 ; EMRK Art. 8 Abs. 1, Abs. 2, Art.14;
Fundstellen:
FPR Service 12-1995 V
FamRZ 1996, 433
NJW 1996, 1415

LG Köln - Beschluß vom 06.09.1995 (1 T 657/94) - DRsp Nr. 1996/3457

LG Köln, Beschluß vom 06.09.1995 - Aktenzeichen 1 T 657/94

DRsp Nr. 1996/3457

Der biologische Vater eines Kindes, das gem. § 1591 BGB als eheliches Kind Dritter gilt, kann aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Umgang mit dem Kind herleiten. Der an sich aus Art. 8 Abs. EMRK folgende Anspruch des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem als ehelich geltenden Kind, zu dem er über mehrere Jahre Beziehungen unterhalten hat, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ausgeschlossen, da sich bei Zusammenleben der rechtlichen Eltern aus der in § 1593 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertentscheidung ergibt, daß dem Interesse des Kindes an einem ungestörten Aufwachsen in der Familie seiner rechtlichen Eltern der absolute Vorrang gebührt.