LG Köln - Beschluß vom 07.09.1992
1 T 350/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1908e; ZSEG § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
Rpfleger 1992, 156

LG Köln - Beschluß vom 07.09.1992 (1 T 350/92) - DRsp Nr. 1995/6760

LG Köln, Beschluß vom 07.09.1992 - Aktenzeichen 1 T 350/92

DRsp Nr. 1995/6760

1. Der Höhe nach bestimmt sich die Vergütung grundsätzlich im Rahmen des § 1836 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB. Der Stundensatz von 20 DM nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG ist dabei ein Mindeststundensatz und kein Regelstundensatz. Die gesetzliche Diktion im § 1836 BGB zeigt vielmehr, daß die Erhöhungsmöglichkeit bis zum Dreifachen der Mindestvergütung den Rahmen einer Regelvergütung umschreibt. 2. Ist ein beruflich qualifizierter Vereinsbetreuer (hier Sozialarbeiter) als Berufsbetreuer tätig, ist von einem Durchschnittsstundensatz von 50 DM auszugehen, wenn auch die Wahrnehmung der dem Betreuer konkret obliegenden Aufgaben mit durchschnittlichen fachlichen und betreuungsspezifischen Anforderungen ausgestattet ist.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1908e; ZSEG § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
Rpfleger 1992, 156